Von der Praxis – für die Praxis
Sicherheitsbeauftragte unterstützen Unternehmerinnen, Unternehmer und Beschäftigte beim betrieblichen Arbeitsschutz. Sie achten auf Unfall- und Gesundheitsgefahren, geben Hinweise und wirken durch ihre Nähe zum Arbeitsalltag auf sicheres Verhalten hin. Die Rolle ist unterstützend und darf nicht mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit verwechselt werden.
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sind nach § 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Anzahl und Einsatz richten sich unter anderem nach den vorhandenen Gefahren, der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe zu den Beschäftigten sowie der Beschäftigtenzahl. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist bei der betrieblichen Umsetzung maßgeblich.
Für wen eignet sich die Schulung?
Die Ausbildung richtet sich an künftige oder bereits bestellte Sicherheitsbeauftragte, Team- und Schichtleitungen sowie Beschäftigte, die den Arbeitsschutz im täglichen Betrieb unterstützen sollen. Besondere fachliche Voraussetzungen bestehen für die Teilnahme nicht. Wichtig sind betriebliche Erfahrung, Akzeptanz im Kollegenkreis und die Möglichkeit, Gefährdungen im eigenen Arbeitsbereich wahrzunehmen.
Inhalte des Seminars
- Gesetze, Vorschriften und Regelwerke zum Arbeitsschutz;
- betriebliche Arbeitsschutzorganisation, Aufgaben und Verantwortlichkeiten;
- Rolle, Rechte und Grenzen von Sicherheitsbeauftragten;
- Erkennen von Unfall- und Gesundheitsgefahren;
- Begehungen, regelmäßige Prüfungen und praktische Beobachtung;
- Betriebsanweisungen und Unterweisung von Beschäftigten;
- Unfalluntersuchung, Ursachenermittlung und Gefährdungsbeurteilung;
- Grundlagen zu Ergonomie, Brandschutz, Gefahrstoffen und Schutzmaßnahmen.
Erstschulung und Fortbildung
Das zweitägige Seminar vermittelt die Grundlagen für neu bestellte Sicherheitsbeauftragte. Für bereits tätige Sicherheitsbeauftragte können Inhalte als Fortbildung und zur Aktualisierung vorhandener Kenntnisse genutzt werden. Zum Abschluss erhalten Teilnehmende eine Teilnahmebescheinigung.
Fachlicher Bezug: § 22 SGB VII sowie § 20 der DGUV Vorschrift 1. Welche Anforderungen im konkreten Betrieb gelten, sollte mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgestimmt werden.